Unterscheidung bei Mehrheitswahlsystemen nach Nohlen

– Die relative Mehrheitswahl in sogenannten Einerwahlkreisen, ein Paradebeispiel hierfür sind die Wahlen zum Unterhaus in Großbritannien. Aus jedem Wahlkreis zieht der Kandidat ins Unterhaus ein, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wobei hier die relative Stimmenmehrheit ausreichend ist. Das System hat zur Folge, dass die Sitzverteilung im Parlament teils erheblich von der Zahl der für die Partei abgegebenen Stimmen abweichen kann.

– Oft wird in Einerwahlkreisen auch die absolute Mehrheitswahl praktiziert, wie z.B. in Frankreich. Hierbei kann nach dem ersten Wahlgang nur der Kandidat ins Parlament einziehen, der die absolute Mehrheit der Stimmen (also mehr als 50%) auf sich vereinigt. In vielen Wahlkreisen kommt es bei diesem System zum zweiten Wahlgang, in dem dann die relative Mehrheit ausreicht. In der Regel ziehen aussichtslose Kandidaten ihre Kandidatur vor dem zweiten Wahlgang zurück und geben Empfehlungen für einen der beiden Bestplatzierten des ersten Urnenganges ab. Bei diesem System ist die Tendenz zum Zweiparteiensystem nicht ganz so ausgeprägt.

– Der ’single non-transferable vote‘ (SNTV), wie er in Jordanien und Thailand praktiziert wird, ist ein Subtyp der in Mehrpersonenwahlkreisen möglichen Mehrheitswahl mit Minderheitenvertretung. Bei diesem Typus hat der Wähler weniger Stimmen (bzw. bei SNTV nur eine), als Mandate im Wahlkreis vergeben werden, wodurch das Ergebnis teils erheblich vom Ergebnis einer reinen Mehrheitswahl abweicht.

– Eine gewisse Sonderstellung nimmt die Mehrheitswahl in kleinen Mehrpersonenwahlkreisen ein, denn hier werden die Mandate nach dem Verteilungsprinzip Proporz jeweils entsprechend dem Stimmenverhältnis auf die einzelnen Parteien verteilt, was ja ein Grundprinzip der Verhältniswahl darstellt. Trotzdem ist es, bedingt durch die kleine Wahlkreisgröße (weniger als zehn Mandate) ein Mehrheitswahlsystem. Die Mehrheitsbildung wird hierbei durch ein sogenanntes ’natürliches Quorum‘ in Verbindung mit speziellen Sitzzuteilungsverfahren (z.B. d’Hondt) erreicht. Anwendung findet dieses System beispielsweise in Irland und Malta.

– Schließlich bleibt noch der Typus Mehrheitswahl mit kompensatorischer (oder proportionaler) Zusatzliste zu nennen und hier insbesondere das Grabenwahlsystem, ein System das in Russland und Japan angewandt wird.
Dieses Verfahren basiert zunächst auf der relativen oder absoluten Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen, zusätzlich werden noch Zusatzlisten erstellt, über die Listenmandate vergeben werden. das schafft zum einen kleineren Parteien die Möglichkeit, Mandate zu erringen, zum anderen können wichtige Personen über eine Liste abgesichert werden, falls sie das Direktmandat in ihrem Wahlkreis nicht erringen. Wie viele Mandate über die Listen zusätzlich vergeben werden ist dabei nicht im Vorhinein festgelegt, weshalb das System auch für den Wähler schwer zu durchschauen ist. In jedem Fall erfolgt keine vollständige Kompensation entsprechend der Stimmanteile, das ist der große Unterschied zur kompensatorischen Verhältniswahl.

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